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Mittwoch, 2. September 2015

Pferdesteuer - nun ist es amtlich

In einer Pressemitteilung vom 2.9.2015 des Bundesverwaltungsgerichts wurde verkündet:

Zitat:
"Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat ent­schie­den, dass die Ge­mein­den grund­sätz­lich be­rech­tigt sind, auf das Hal­ten und das ent­gelt­li­che Be­nut­zen von Pfer­den für den per­sön­li­chen Le­bens­be­darf eine ört­li­che Auf­wand­steu­er (Pfer­de­steu­er) zu er­he­ben.

Der Hes­si­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (Kas­sel) hatte die Pfer­de­steu­er­sat­zung der be­klag­ten Stadt Bad So­o­den-Al­len­dorf im Rah­men eines Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens über­prüft und für recht­mä­ßig ge­hal­ten. Die Re­vi­si­on zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hatte es nicht zu­ge­las­sen. Die hier­ge­gen ge­rich­te­te Be­schwer­de der Klä­ger - eines Rei­ter­ver­eins und meh­re­rer Ein­zel­klä­ger - hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nun zu­rück­ge­wie­sen.

Um die Frage nach der grund­sätz­li­chen Zu­läs­sig­keit einer Pfer­de­steu­er zu be­ant­wor­ten, be­durf­te es nicht der Durch­füh­rung eines Re­vi­si­ons­ver­fah­rens. Schon nach den bis­her ent­wi­ckel­ten Maß­stä­ben steht fest, dass eine ört­li­che Auf­wand­steu­er auf das Hal­ten und ent­gelt­li­che Be­nut­zen von Pfer­den er­ho­ben wer­den darf, so­weit es sich um eine Ein­kom­mens­ver­wen­dung für den per­sön­li­chen Le­bens­be­darf han­delt. Die Be­fug­nis zur Er­he­bung ört­li­cher Auf­wand­steu­ern steht nach Art. 105 Abs. 2a Grund­ge­setz den Län­dern zu und ist auf die Ge­mein­den über­tra­gen. Eine Auf­wand­steu­er soll die in der Ein­kom­mens­ver­wen­dung für den per­sön­li­chen Le­bens­be­darf zum Aus­druck kom­men­de wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­schuld­ners tref­fen. Ört­lich ist eine Auf­wand­steu­er dann, wenn sie an einen Vor­gang im Ge­mein­de­ge­biet an­knüpft.

Das Hal­ten bzw. die ent­gelt­li­che Be­nut­zung eines Pfer­des geht - ver­gleich­bar der Hun­de­hal­tung oder dem In­ne­ha­ben einer Zweit­woh­nung - über die Be­frie­di­gung des all­ge­mei­nen Le­bens­be­darfs hin­aus und er­for­dert einen zu­sätz­li­chen Ver­mö­gens­auf­wand. Im Hin­blick dar­auf, dass nur die Ein­kom­mens­ver­wen­dung für den per­sön­li­chen Le­bens­be­darf be­steu­ert wer­den darf, be­schränkt die dem Rechts­streit zu­grun­de lie­gen­de Sat­zung den Steu­er­grund auf das Hal­ten und Be­nut­zen von Pfer­den „zur Frei­zeit­ge­stal­tung“ und nimmt Pfer­de, die nach­weis­lich zum Haupt­er­werb im Rah­men der Be­rufs­aus­übung ein­ge­setzt wer­den, von der Steu­er­pflicht aus. Für den er­for­der­li­chen ört­li­chen Bezug kommt es nicht auf den Wohn­ort des Pfer­de­hal­ters, son­dern auf die Un­ter­brin­gung des Pfer­des in der steu­er­er­he­ben­den Ge­mein­de an. Ob die Ge­mein­de über den Zweck der Ein­nah­me­er­zie­lung hin­aus noch wei­te­re Zwe­cke ver­folgt, ins­be­son­de­re den, das be­steu­er­te Ver­hal­ten - hier die Pfer­de­hal­tung - mit­tel­bar zu be­ein­flus­sen, ist für die Recht­mä­ßig­keit der Steu­er­er­he­bung un­er­heb­lich.

BVerwG 9 BN 2.15 - Be­schluss vom 18. Au­gust 2015

Vor­in­stanz:
VGH Kas­sel 5 C 2008/13.N - Be­schluss vom 08. De­zem­ber 2014"

Wer es mir nicht glauben mag: Hier nach zu lesen
Aber:
Die Pferdesteuer ist und bleibt eine kommunale Steuer. Sie muss also in jeder Gemeinde beschlossen werden und es gibt viele Gemeinden, die die Idee strikt ablehnen.


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