Montag, 11. März 2013
Die Pferdehölle. Auch das gibt es...
Es ist verboten, an einem Tier oder bei sportlichen
Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen,
die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
verbunden sind und die Leistungsfähigkeit von Tieren
beeinflussen können, anzuwenden.“
[Tierschutzgesetz Paragraph 3, 1b:]
Das hört sich erst einmal gut an. Dass es diesen Paragraphen überhaupt geben muss, sollte zum Nachdenken anregen.
Aber was gehört denn nun überhaupt zu den "Maßnahmen" ?
Vielleicht ist die Auslegung doch etwas genauer zu definieren...
Lesen Sie hier bei Pferdehilfe-Sonnenhof.de einen Artikel der nachdenklich stimmt, über ein Hindernisrennen, das berühmte Pardubicer "Steeplechase".
Aber vorsicht: nichts für schwache Gemüter!